Zurzeit entscheiden sich etwa zwei Drittel der mehr als zwei Millionen Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege.
Pflegebedürftige können Sachleistungen von ambulanten Pflegediensten bis zu einem Betrag von monatlich 450,00€ (Stufe 1), 1100,00€ (Stufe 2), bzw. 1550,00€ (Stufe 3), in Härtefällen 1918,00€ in Anspruch nehmen. Bei Feststellung von Pflegebedürftigkeit in Verbindung mit § 123 SGB 11XI für Personen nach § 45a SGB XI auf bis zu 665,00€ (Stufe 1), 1250,00€ (Stufe 2). In dieser Kombination bei Stufe 0, stehen dem Betreuungsbedürftigen 225,00€ Sachleistung oder 120,00€ Pflegegeldleistung zu. Die Pfelgedienste rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Ein Härtefall liegt bei einem außergewöhnlichem hohen Pflegeaufwand vor.
Alternativ werden für die ambulante Pflege durch private Pflegepersonen auch Geldleistungen gewährt. Das Pflegegeld beträgt in Stufe 1 235,00€, in Stufe 2 440,00€ und in Stufe 3 700,00€. Eine Härtefallregelung gibt es bei Geldleistungen nicht.
Im Bedarfsfall können die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bewilligt werden. (Verhinderungspflege durch eine Vetragspflegeeinrichtung bzw. Kurzzeitpflege stationär in einem Pflegeheim). Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kann bis zu 4 Wochen und jährlich bis zu einem Betrag von 1550,00€ bewilligt werden. Leistungsgründe können z.B. Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristige Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit sein.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden bis 31,00€ monatlich übernommen. Technische Hilfsmittel können leihweise zur Verfügung gestellt oder zu 100% erstattet werden. Für die Verbesserung des Wohnumfeldes (z.B. Hebegeräte, Einbau eines behindertengerechten Bades) können bis zu 2.557,00€ je Maßnahme bewilligt werden.