Ab Januar 2017 tritt offiziell das neue Pflegestärkungsgesetzt in Kraft.
Die wichtigsten Informationen bezüglich der Änderungen haben wir Ihnen zur Veranschaulichung in Form der folgenden Grafiken eingestellt.
Fragen?
Gerne beraten wir Sie auch persönlich über die bevorstehenden Neuerungen!
Sie erreichen uns unter 02664-8803.
Quelle: BPA
Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
Bei der Einstufung werden vier Kategorien betrachtet: Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Je nach Bedarf des jeweiligen Patienten wird dann in Pflegestufen eingeteilt. Diese unterscheiden sich wie folgt:
In folgenden Schritten läuft das Verfahren ab, um Pflegeleistungen zu erhalten:
1. Die Beantragung der Pflegeleistung bei der Krankenkasse.
2. Die Krankenkasse beauftragt dann den Medizinischen Dienst (MDK) mit der Prüfung der Pflegebedürftigkeit.
3. Begutachtungstermin des Gutachters des MDK bei dem Pflegebedürftigen. Dieser erfasst die Aufwendungen für Verrichtungen der Pflege im Fall des Pflegebedürftigen.
4. Der Gutachter des MDK legt in einem Gutachten fest, welche Aufwendungen für Verrichtungen der Pflege im Fall des Pflegebedürftigen erforderlich bzw. anrechenbar sind und stellt einen Pflegeplan auf.
5. Die Krankenkasse stuft den Pflegebedürftigen nach Erhalt des Gutachtens in eine Pflegestufe ein. Der Bescheid geht dem Antragsteller auf Pflegegeld zu.
Zur Einordnung in einen Pflegegrad müssen folgende Kritierien erfüllt sein:
1. Eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung
2. Die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung im Ablauf des täglichen Lebens können nicht selbst verrichtet werden
3. Die Pflegebedürftigkeit liegt auf Dauer vor, bzw. mindestens für die nächsten sechs Monate
4. Eine Pflegebedürftigkeit ist in erheblichem oder höherem Maße vorhanden
Unter Grundpflege versteht man die regelmäßige Versorgung eines Patienten unabhängig von seiner Erkrankung. Gutachter setzen dabei für alle Patienten denselben Tätigkeitsumfang und Zeitaufwand voraus. Zugunsten einer reibunglos ablaufenden Therapie bzw. Behandlungspflege kann einmalig auf die Grundpflege verzichtet werden. Die Grundpflege beinhaltet:
Zur Behandlungspflege werden alle Maßnahmen gezählt, die der medizinischen Diagnostik und Therapie dienen. Dazu gehören u.a.:
Für viele Maßnahmen innerhalb der Behandlungspflege ist die Qualifikation von medizinischem Fachpersonal notwendig. Maßnahmen wie z.B. Injektionen oder Blutdruckmessungen dürfen nur nach ausführlicher Anleitung von medizinischen Hilfskräften und vom entsprechend geschulten Pflegepersonal durchgeführt werden.
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.